intec Gesellschaft für Informationstechnik mbH
I. Angebot und Abschluss
1.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen dienen der Verwendung gegenüber Personen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2.
Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
II. Preise- und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk, sowie zuzüglich der Kosten für Fracht und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer.
2.
Rechnungen sind zahlbar in Euro zu den vereinbarten Terminen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Ein Kontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
3.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.
An uns unbekannte Käufer liefern wir, vorbehaltlich einer anderen vorherigen Vereinbarung, nur gegen Bar-Nachnahme oder Vorkasse. Sollte sich durch veränderte Verhältnisse eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergeben, sind wir berechtigt, Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Wir behalten uns vor Anzahlungen zu verlangen.
III. Liefer- und Leistungszeit
1.
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und verstehen sich ab Werk. Lieferfristen oder -termine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3.
Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsabschluss in Verzug ist.
Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfristen beeinflussen, wird die Lieferfrist im angemessenen Umfang verlängert, auch wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Änderung der Lieferzeit getroffen worden ist.
4.
Haben wir die Einhaltung eines Termines oder eine Frist zugesichert, so muss uns, falls wir in Verzug geraten, der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann er hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet bzw. durchgeführt sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teillieferungen oder -leistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche hat der Besteller nur dann, wenn wir den Verzug bzw. das Unterbleiben der Lieferung oder Leistung aufgrund Vorsatzes zu vertreten haben.
5.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
6.
Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B., Streik, Aussperrung, Behinderung der Verkehrswege, Betriebsstörungen, Ausschussproduktion bei uns oder einem Lieferanten, Rohstoff- und Energiemangel.
IV. Lieferumfang
Der Lieferumfang richtet sich nach den allgemein gültigen Preislisten bzw. Angeboten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
V. Versand- und Gefahrenübergang
1.
Verpackung, Versandweg und Transportmittel wählen wir bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung nach bestem Ermessen.
2.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Besteller über.
3.
Versandfertig gemeldete Ware, auch wenn sie eine Teillieferung darstellt, muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zu versenden oder Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Wir sind weiterhin berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang an den Besteller zu leisten.
4.
Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der anderen verwendeten Waren z.Z. der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der die neue Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i.S. der Ziffer 1.
3.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebendem Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
4.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie Vorbehaltsware.
5.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, soll gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag Ziffer.4 und 5 entsprechend.
7.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziffer 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 15%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
8.
Der Besteller ist verpflichtet, uns über Zwangs-Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller verpflichtet sich deshalb, uns auf Verlangen jederzeit den Bestand der Vorbehaltsware körperlich nachzuweisen und uns Zutritt zu seinem Betrieb zu gestatten.
VII. Rücksendungen
Rücksendungen und der Austausch von Waren bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Bei Rücksendungen besteht kein Anspruch auf Zahlungsaufschub für fällige Rechnungsbeträge. Die Kosten für Überprüfen und eventuell Instandsetzen des zurückgesandten Gegenstandes werden bei der Gutschrift abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Beschädigung und übermäßiger Nutzung des Gegenstandes halten wir uns vor.
VIII. Gewährleistung
1.
Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Natürlicher Verschleiß sowie die vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss des Rechts des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
3.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zuzumuten sind.
4.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
5.
Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein eben solcher daraus resultierende Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.
Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VIII Ziffer 5 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
7.
Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.
Die Haftung für Schäden durch die von uns gelieferter Ware an Rechtsgütern des Bestellers , z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
9.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt III Ziffer4 bis 6 dieser Bedingungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
11.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
12.
Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese zugleich mit der Einlieferung des Gerätes durch Vorlage der - Kaufrechnung nachgewiesen werden. Gewährleistungsreparaturen werden in unseren Räumen durchgeführt.
IX Rechtsmängel
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer VIII Absatz 6 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
X. Reparaturbedingungen (außerhalb der Gewährleistung)
Falls nicht ausdrücklich ein Kostenvoranschlag verlangt wird, erfolgt die Reparatur gegen Berechnung unseres am Tage der Auftragserteilung gültigen Kostensatzes. Kommt die Reparatur aufgrund eines Kostenvoranschlages nicht zustande, stellen wir die entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung. Werden Kundendienstarbeiten in den Räumen des Käufers oder Dritten durchgeführt, gehen die An- und Abfahrtszeiten, sowie die Fahrtkosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Kosten für Ein- und Rücksendung von Reparaturgeräten sowie die Verpackungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Rügen wegen Reparaturmängeln müssen unverzüglich schriftlich erfolgen. Kostenpflichtige Reparaturen werden nur gegen Barzahlung oder Bar-Nachnahme ausgeführt.
XI. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. unserem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XII. Sonstiges
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen uns und unserem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem Wohn-und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.